BundesrechtBundesgesetzeEhegesetz§ 92

§ 92Schulden

Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Entscheidungen
8
  • Rechtssätze
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