RS0057638 – OGH Rechtssatz
Unter "Kreditverbindlichkeiten" sind nur die in § 92 EheG näher bezeichneten Schulden - also diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 EheG) - gemeint.