JudikaturOGH

RS0057724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1983

An einer nur als eheliche Ersparnis anzusehenden Liegenschaft ist, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden kann, außer der im § 89 EheG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten auch die Begründung eines dinglichen Rechts zulässig.

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