6Ob164/06w—OGH Entscheidung
14. September 2006
…einem gewissen Anteil in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, ist durchaus vertretbar; wie hoch dieser Anteil zu sein hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 EheG. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Frau, der Mann habe weder für sie noch für den Sohn Geldunterhalt leisten müssen; dieser sei mit den Leistungen…