RS0105180 – RG Rechtssatz
RG 15.1.1941, IV B 40/40
Gegen eine Scheidungsklage kann sich der beklagte Ehegatte mittels eines Antrages auf Ausspruch des Verschuldens des klagenden Gatten an einem Eheaufhebungsgrund (§ 42 Abs 2 EheG), verteidigen.