§ 25 Verwandtschaft
§ 25 Verwandtschaft — EheG
§ 25 Verwandtschaft — EheG
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024743
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.
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