§ 17 Form der Eheschließung
§ 17 Form der Eheschließung — EheG
§ 17 Form der Eheschließung — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Trauung siehe § 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.
2. Die Nichteinhaltung der Form begründet die Nichtigkeit der Ehe (siehe § 21).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024727
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(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.