RS0057794—OGH Rechtssatz
08. Januar 1971·1 Entscheidung
Die Bestimmung des § 72 der 1.DVEheG enthielt nur eine Vorschrift für die Zukunft. Der bereits bestellte Ehebandsverteidiger hatte daher sein Amt so lange auszuüben, bis ihn das Gericht abberief (vgl Volkmar - Antoni, Großdeutsches Eherecht S 445). Insbesondere wurde eine von ihm erhobene Berufung nicht hinfällig. Alleinige Voraussetzung des Verfahrens nach § 112 Abs 1 EheG war es vielmehr, daß das Ehetrennungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ehegesetzes am 01.08.1938 noch anhängig, also noch nicht rechtskräftig erledigt war.