JudikaturOGH

RS0042987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1971

Durch die Unterlassung der Anhörung des Vertreters der Klägerin im Berufungsverfahren wurde die auch Verfahrensvorschriften (Stellung von Anträgen nach dem neuen Ehegesetz) enthaltende Bestimmung des § 112 Abs 1 EheG verletzt, daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

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