RS0042987 – OGH Rechtssatz
Durch die Unterlassung der Anhörung des Vertreters der Klägerin im Berufungsverfahren wurde die auch Verfahrensvorschriften (Stellung von Anträgen nach dem neuen Ehegesetz) enthaltende Bestimmung des § 112 Abs 1 EheG verletzt, daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.