EheG
Gliederung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Art. 18 § 4 Artikel 18
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Art. 18 § 4 EheG · EheG · Ehegesetz
…BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 82 , 87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
Rückverweise