Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.
Art. 18 § 2 EheG · EheG · Ehegesetz
Art. 18 § 2 Artikel XVIII
…und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938) § 2. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des…
§ 131 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018
…§ 131. (1) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes: 1. Die §§ 1 , 15, 22, 28, 29…
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