§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 23. November 2018
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen
1. des internationalen Seeverkehrs,
2. von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und
3. von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), BGBl. Nr. 158/1983, gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.
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