Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
A Stammdaten
1. Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer
3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
5. Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern) auf denen sich der jeweilige Standort befindet
6. die gesamte Betriebsanlage, für jeden Standort des Anlageninhabers
7. jede einzelne Anlage
8. die einzelnen Linien (Teile) einer Anlage, soweit zutreffend
9. für jede Anlage gemäß Z 6 bis 8 ist weiters anzugeben:
a) die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Anlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
b) ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
c) Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Emissionen BE_EEV)
10. Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 6 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
B Emissionserklärung
1. Emissionserklärung:
Typ der Berichtseinheit 1 , Name der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist 1 , GLN der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist 1 , Standortbezeichnung 1 , zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
2. Anlagenbetreiber 1 :
GLN des Anlagenbetreibers, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTAT-Gemeindekennzahl
3. Kontaktperson:
Vorname, Familienname, Telefon, Telefax, Email
4. Standort 1 :
GLN des Standortes, Bezeichnung des Standortes, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTATGemeindekennzahl, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
5. Art der Anlage:
Anlagentyp 1 , Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß § 2 Z 10 EG-K, Mischfeuerung oder Mehrstofffeuerung
6. Linien 1 :
GLN der Anlage, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
7. Über- und untergeordnete Berichtseinheiten:
GLN der Anlage, BE-Name, BE-Typ
8. Emissionsquelle:
Oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins in m über dem Boden
9. Auslegungsdaten:
Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung; Max. Austrittstemperatur der Abgase bei genehmigter Brennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei Brennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter/h trocken – je Brennstoff und O 2 –Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent auf Normkubikmeter/h trocken
10. Genehmigung:
Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß § 12 Abs. 6 LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)
11. Betriebsdaten:
Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (Angaben zum zeitlichen Betriebsverlauf der Anlage)
12. Eingesetzte Brennstoffe:
Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffes, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
13. Emissionskonzentrationsmessungen (nur für nicht kontinuierlich zu messende Schadstoffe):
Emissionskonzentration für SO 2 , Staub, NO X , CO mit zugehörigem O 2 -Bezug, Datum der Emissionsmessung
14. Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwertes – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist. Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Rauchgas bei Normbedingungen (0 °C, 1013 mbar).
15. Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
Für alle Anlagen: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW für die kontinuierliche Emissionsmessungen vorgeschrieben sind:
Monatsangabe der Schadstofffrachten, Monatsmittelwerte der Emissionskonzentrationen, Jahreswerte der Schadstofffrachten und Jahresmittelwerte der Emissionskonzentrationen. Zusätzlich für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: Jedenfalls Jahreswerte der Schadstofffrachten für NOx, SO 2 und Staub; wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben.
16. Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen (Einzelereignis) gemäß § 16 Abs. 4 EG-K:
Schadstoff, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
17. Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
Abgasreinigungsanlage vorhanden, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
18. Ergebnisse der Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 EG-K:
Überprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß § 14 Abs. 2 EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
19. Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
Name, Organisation, Funktion, Adresse
20. Dateianhänge:
Dateiname und Bezeichnung
__________________________________
1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Rückverweise
EEV · Emissionserklärungsverordnung
Anl. 1
…Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben: A Stammdaten 1. Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer 3. Branchenzuordnung…
§ 3 Elektronische Datenerfassung
…1) Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß § 17 Abs. 1 EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß Anlage 1…
§ 4 Registrierung und Stammdatenerfassung
…1) Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren. (2…