(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EU
1. von einer Justizbehörde im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde oder
2. von einer anderen als in Z 1 genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Z 1 in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.
(2) Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.
(3) Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß § 55c EU JZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.
(4) Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.
Rückverweise
EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
§ 6 Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
…1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie…
§ 8 Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
…2) Ansonsten ist auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme 1. nach den von den Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 5 anzuwendenden Bestimmungen nicht besteht oder 2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde. (3) Entscheidungen nach Abs. 1 und…
§ 7 Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften
…1) Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen, 1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und 2. ist dem Ersuchen um…
§ 9 Unzulässigkeit der Vollstreckung
…sonstige Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte bestehen, die der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegenstehen; 2. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde; 3. sich die Europäische Ermittlungsanordnung auf ein Verfahren nach Art. …