(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
1. sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(2) Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
Rückverweise
EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
§ 11 Aufschub der Vollstreckung
…unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.…
§ 10 Fristen
…Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Einlangen der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. (2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 11 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, spätestens aber nach 90 Tagen nach…