Empfänger von Förderungen nach diesem Bundesgesetz, Elektrizitätsunternehmen und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere der Ermittlung der Höhe der Marktprämien und der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 98 Strafbestimmungen
…1) Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht…
§ 94 Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)
…berücksichtigen. (6) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich ist, sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 8 Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Die Bundesministerin kann außerdem auf alle bei den…
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