BundesrechtBundesgesetzeErneuerbaren-Ausbau-Gesetz2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen1. Hauptstück Betriebsförderungen2. Abschnitt Ausschreibungen5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen§ 44f

§ 44fFrist zur Inbetriebnahme

In Kraft seit 01. Januar 2024
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