(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG Förderabwicklungsstelle
1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 44f Frist zur Inbetriebnahme
…1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle. (2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG Förderabwicklungsstelle 1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000…