Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a mit Verordnung gemäß § 18 einen eigenen Höchstpreis in Cent pro kWh auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der Höchstpreis hat sich an den überschneidenden Kostenstrukturen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zu orientieren und kann einen gutachterlich zu ermittelnden Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten.
Rückverweise
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG, 2. die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs…
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 102 Vollziehung
…Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft; 4. hinsichtlich § 18 Abs. 1, § 38, § 44d und § 47 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und…
§ 18 Höchstpreise
…auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß § 44a ist ein eigener Höchstpreis gemäß § 44d festzulegen. (2) Für die Festlegung der Höchstpreise sind folgende Grundsätze anzuwenden: 1. die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb…