EAG
Gliederung
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
4. Unterabschnitt Ausschreibung für Windkraftanlagen
§ 44 Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG Förderabwicklungsstelle
1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
2. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
§ 44 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 44 Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen
…§ 44. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle. (2) Die Frist gemäß Abs…
§ 3 EisBV · EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 3
…das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.). (2) Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a…
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