(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG Förderabwicklungsstelle
1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
2. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 44 Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen
…1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG Förderabwicklungsstelle. (2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG Förderabwicklungsstelle 1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter…
EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 3
…das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.). (2) Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a…