§ 42 Sicherheitsleistung für Windkraftanlagen
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 40 Euro pro kW.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
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