BundesrechtBundesgesetzeErneuerbaren-Ausbau-Gesetz2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen1. Hauptstück Betriebsförderungen2. Abschnitt Ausschreibungen3. Unterabschnitt Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse§ 39

§ 39Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse

In Kraft seit 01. Januar 2022
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