Die EAG Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;
2. die insgesamt bezuschlagte Leistung;
3. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;
4. den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 26 Veröffentlichung der Zuschläge
…Die EAG Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen: 1. den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen…
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. (2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. (3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf…