(1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAG Förderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat die zulässigen Gebote nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, aufsteigend zu reihen. Bei gleichem Gebotswert ist dem Gebot mit der geringeren Gebotsmenge der Vorzug zu geben. Bei gleichem Gebotswert und gleicher Gebotsmenge entscheidet das Los, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht entscheidend. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
(3) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 2 erteilt die EAG Förderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag im Umfang ihres Gebotes, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Jenem Gebot, das das Ausschreibungsvolumen erstmals überschreitet, ist in der Ausschreibung noch ein Zuschlag zu erteilen, sofern zumindest 50% des zur Bedeckung des Gebotes erforderlichen Ausschreibungsvolumens noch vorhanden sind. In diesem Fall ist das Ausschreibungsvolumen der nachfolgenden Ausschreibung derselben Technologie entsprechend zu reduzieren. Die Zuschlagserteilung ist ebenfalls zu dokumentieren.
(4) Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sind von der EAG Förderabwicklungsstelle ohne Aufschub über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Bieter, die nach Abs. 2 und 3 keinen Zuschlag erhalten haben, sind über diesen Umstand zu informieren.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 23 Zuschlagsverfahren
…1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAG Förderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so…
§ 17 Allgemeine Förderbedingungen
…1) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § …
§ 46 Antragstellung und Vertragsabschluss
…1) Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG Förderabwicklungsstelle über das von der EAG Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. (2) Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG Förderabwicklungsstelle zu…
§ 21 Einreichung der Gebote
…1) Die Gebote sind bei der EAG Förderabwicklungsstelle über das von der EAG Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen. (2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAG Förderabwicklungsstelle…