(1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.
(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.
(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.
(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 14 Auszahlung der Marktprämie
…1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen. (2) Für Anlagen auf…
§ 11 Berechnung der Marktprämie
…Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert bzw. der Referenzmarktpreis den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAG Förderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAG Förderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 in Abzug zu bringen. (7) Im…