(1) Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).
(3) Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 36 Verfahren
…Verfahren § 36. (1) Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. (2) Ist die Aufnahme von Beweisen…
§ 25a Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
…Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie…
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