§ 16 Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand — E-ControlG
(1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der Regulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
§ 16 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 16 Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
(1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist. (2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der Regulierun…
§ 41 Inkrafttreten
… 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, die §§ 17 und 18, § 19 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1…
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