Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.
Rückverweise
…traf er v.a. nähere Ausführungen zur aus seiner Sicht nicht vorliegenden mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde durch seine Person. Weiters hielt er fest, dass nach § 7 DVG Ordnungs- und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die Behörde würde übersehen, dass er gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024…
…Beschwerde, in der er v.a. nähere Ausführungen zur aus seiner Sicht nicht vorliegenden mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde traf. Weiters hielt er fest, dass nach § 7 DVG Ordnungs- und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die Behörde würde übersehen, dass er gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024…