§ 5 Zu § 21 AVG
In Kraft seit 18. Juni 2015
Up-to-date
Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.
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