Gemäß § 40 Abs. 4 Dienstpragmatik steht den Ruhestandsbeamten das Recht auf Weiterführung ihres Amtstitels zu. Welcher Amtstitel dies ist, ist also eine Frage der dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand. Gemäß § 2 Abs. 5 Dienstrechtsverfahrensgesetz - DVG, BGBl. Nr. 54/1958, richtet sich bei Ruhestandsbeamten die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten, die die dienstrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand betreffen, danach, welche Dienstbehörde im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig war. Die Versetzung in den Ruhestand nach {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz} ist das Ausscheiden aus dem Dienststand (des neu begründeten Beamtenverhältnisses) i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 5, § 5 Abs. 2 DVG}.
Das Dienstverhältnis, aus dem ein Beamter gemäß § 8 Abs. 2 B-ÜG ausgeschieden worden ist, ist kein Beamtenverhältnis i. S. der DP, des Gehaltsüberleitungsgesetzes und der sonstigen gesetzlichen und anderen Vorschriften zur Regelung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. auch {Beamten-Überleitungsgesetz § 1, § 1 B-ÜG}) gewesen. Erst durch die Behandlung nach dem B-ÜG wurde wieder ein österreichisches Beamtenverhältnis i. S. der eben genannten Gesetzesvorschriften und sonstigen Vorschriften begründet. Die Maßnahme nach {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 2 B-ÜG} hatte die Ausscheidung aus dem bis dahin bestehenden Dienstverhältnis, weiters die Neubegründung des ordentlichen österreichischen Beamtenverhältnisses und schließlich die Versetzung in den Ruhestand im Rahmen dieses neu begründeten Beamtenverhältnisses zum Inhalt.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 2 DVG} i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 298/1960 und {Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 § 1, § 1 Z 7 Dienstrechtsverfahrensverordnung} 1960.
Durch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe wird kein Ermessen, wohl aber ein gewisser Spielraum eingeräumt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn die verwendeten Gesetzesbegriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, daß die Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann.
Ist die Unterbehörde unzuständigerweise als I. Instanz eingeschritten und hat die eigentlich in I. und letzter Instanz zuständige Oberbehörde im Rechtmittelverfahren sachlich entschieden, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt.
Es gibt kein subjektives "Recht auf Anwendung der verfassungsgesetzlichen Anordnung des {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}" .
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