BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 8

§ 8

Bei Verhinderung des Präsidenten üben dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

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