Eine Pflicht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, jeden einzelnen gewählten Funktionär zu fragen, ob er die Wahl annehmen, besteht nicht, da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich verpflichtet ist, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Es obliegt daher dem einzelnen Mitglied, eventuelle Ablehnungsgründe oder Hinderungsgründe darzutun und die Entscheidung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§ 8 DSt 1872 bzw nunmehr § 11 DSt 1990) einzuholen.
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