(1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.
Art. 5 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 5 Artikel V
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/1999, zu den §§ 2, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 59, 67, 73, 75, 76 und 77 , BGBl. Nr. 474/1990) 1. Dieses Bundesgesetz tritt soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist mit dem 1. Juni 1999 in…
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