§ 76
§ 76 — DSt
§ 76 — DSt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040934
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.
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