§ 74
§ 74 — DSt
§ 74 — DSt
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035315
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Tilgungsfristen betragen:
1. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
2. bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
3. bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
4. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
5. bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.
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