§ 63
§ 63 — DSt
§ 63 — DSt
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40153004
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.
(2) Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.
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