JudikaturVfGH

B3241/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1997

Keine Bedenken gegen §63 Abs2 DSt 1990 betreffend die Zusammensetzung der OBDK (zur Vorgängerbestimmung des §55d DSt 1872 s VfSlg 7262/1974, 11512/1987).

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum die bloße Zugehörigkeit der Anwaltsrichter der OBDK zur selben Rechtsanwaltskammer wie ein Disziplinarbeschuldigter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit erwecken sollen. Können tatsächlich konkrete Umstände vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit eines Mitglieds der OBDK hindeuten, hat der Disziplinarbeschuldigte gemäß §64 Abs2 erster Satz DSt iVm §26 Abs3 leg cit die Möglichkeit, das betroffene Mitglied der OBDK wegen Befangenheit abzulehnen.

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