§ 55
§ 55 — DSt
§ 55 — DSt
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035296
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, sowie dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen