Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
Rückverweise
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 54
…oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (§ 52), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den…