§ 52
§ 52 — DSt
§ 52 — DSt
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152998
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.