§ 44
§ 44 — DSt
§ 44 — DSt
Beachte
Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).
Anmerkung
ÜR: Art. XVI, BGBl. I Nr. 128/2004
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40058265
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.
(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen