(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.
(2) Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.
Rückverweise
Bgld. HSchG · Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz
§ 8 § 8
…5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, § 45 DSG) 6. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 DSGVO, § 55 DSG) 7. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) Unter den im ersten Satzteil angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Meldestellen gegenüber einer von einer Meldung betroffenen Person…