(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
1. auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die entweder
a) groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz UGB sind, wobei § 221 Abs. 4 und 4a UGB anzuwenden ist oder
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach § 221 Abs. 1a UGB sind
(in der Folge „Tochtergesellschaft“) und
2. auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und der
a) entweder kein Teil einer Gruppe ist oder
b) dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Z 1 mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).
(2) Das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder der Rechtsträger (Abs. 1 Z 2) (in der Folge „Drittlandunternehmen“) erfüllt folgende Voraussetzungen:
1. Es bzw. er unterliegt nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang I der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist;
2. es bzw. er erzielte in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union auf Gruppenebene oder – wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene Umsatzerlöse von jeweils mehr als 450 Millionen Euro.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind § 6 und § 9 Abs. 1 Z 2 anzuwenden
1. auf alle Gesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 1, ungeachtet der Tatsache, ob ihr oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt;
2. auf alle inländischen Zweigniederlassungen eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 erfüllt.
(4) Die Umsatzerlöse sind für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 Z 2 nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse des obersten Mutterunternehmens bzw. des Rechtsträgers aufgestellt werden.
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