§ 18 Erhebung von Informationen — DPMG
(1) Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.
(2) Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
1. die Informationselemente, die nach § 13 Abs. 1 zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.
2. die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
3. die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
(3) Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.
§ 18 DPMG · DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 18 Erhebung von Informationen
…Erhebung von Informationen § 18. (1) Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben. (2) Abweichend von § 14 ist…
§ 19 Überprüfung meldepflichtiger Informationen
…oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind. (2) Ungeachtet des Abs. 1 kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß §…
§ 23 Periodische Überprüfung
…Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.…
§ 20 Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung
…Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung § 20. (1) Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen. (2) Legt der Anbieter die in Abs. 1…
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