(1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen Verbote zu erlassen.
(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 7 Umgebungsschutz
(1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesde…
§ 26 Partei- und Antragsrechte
…beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird; 2. die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 beantragen. (3) Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest…
§ 15 Denkmalbeirat
…seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften in der…