BundesrechtBundesgesetzeDenkmalschutzgesetz§ 23

§ 23Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

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