§ 14 Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen
§ 14 Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen — DMSG
§ 14 Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen — DMSG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
Inkrafttretungsdatum
18. Juni 2013
Außerkrafttretungsdatum
31. August 2024
Paragraf-ID
NOR40151995
Zuletzt nach Updates gesucht am
Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.
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