BundesrechtVerordnungenDenkmalbeirat

Denkmalbeirat

In Kraft seit 13. November 2025
Up-to-date

§ 1 Denkmalbeirat

(1) Der Denkmalbeirat ist beim Bundesdenkmalamt in Wien eingerichtet.

(2) Der Denkmalbeirat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.

(3) Mit dieser Verordnung werden die Zusammensetzung und Aufgaben des Denkmalbeirates geregelt. Der Denkmalbeirat beschließt auf Grundlage dieser Verordnung seine Geschäftsordnung, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport vorzulegen ist.

§ 2 Aufgaben des Denkmalbeirates

(1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(2) Der Denkmalbeirat übt diese Beratung aus, indem

1. er gemäß § 15 Abs. 1 DMSG vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder mit konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst wird,

2. seine Mitglieder gemäß § 15 Abs. 6 DMSG vom Bundesdenkmalamt, vom Bundesverwaltungsgericht oder von einem Verwaltungsgericht der Länder als Sachverständige beigezogen werden,

3. er gemäß § 15 Abs. 4 DMSG über Ersuchen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder des Bundesdenkmalamtes oder aus eigener Initiative Wahrnehmungsberichte verfasst,

4. er sich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder dem Bundesdenkmalamt über Ersuchen oder aus eigener Initiative zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußert.

(3) Vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals ist der Denkmalbeirat gemäß § 5 Abs. 5 DMSG zu hören. Die Anhörung hat in einem zeitlich angemessenen Zeitabstand, jedenfalls sechs Wochen vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals zu erfolgen.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu ernennenden Mitglieder sollen im Hinblick auf die Diversität im weiteren Sinne ausgewählt werden und insbesondere in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche und fachliche bzw. praktische Erfahrung verfügen:

1. Denkmalpflege, Konservierung, Restaurierung, einschließlich relevanter Naturwissenschaften (Heritage Sciences)

2. Architektur, Architektur- und Kunstgeschichte, Bauforschung

3. Archäologie aller Epochen und Ausrichtungen

4. Sonstige historische Fachgebiete (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, etc.)

5. Kulturlandschaft, Landschaftsarchitektur, Gärten und Parks

6. Baukultur, Weltkulturerbe

7. Kulturgüterschutz, Katastrophenmanagement

8. Raumplanung, Städtebau, Ortsbild

9. Bauen im Bestand, Hochbau, Infrastruktur, historische Baumaterialien

10. Bauingenieurwesen, Bauphysik, Baukonstruktion, Statik und Tragwerkslehre

11. Bau- und Projektmanagement, Baudurchführung

12. Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen

13. Geologie – Bodenmechanik

14. Rechtswissenschaften, Kunst- und Kulturrecht

15. Vermessungswesen, Fernerkundung

16. Digitalisierung (Building Information Modeling, Datenmanagement, Wissensmanagement, etc.)

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes schlägt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport geeignete Personen zur Ernennung vor. Sie bzw. er erstellt den Vorschlag in Abstimmung mit der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode aus bzw. beendet ein Mitglied seine Beiratstätigkeit vorzeitig aus persönlichen Gründen, so hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes unter Berücksichtigung der im Beirat vertretenen Fachgebiete eine Nachbesetzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu veranlassen.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode sind neuerliche Ernennungen möglich.

(4) Der Denkmalbeirat soll aus zumindest 30, höchstens aber 60 Personen bestehen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport aus wichtigem, in der Person gelegenem Grund abberufen werden.

§ 4 Vorsitz, Stellvertretung

(1) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Denkmalbeirat nach außen. Sie bzw. er beruft das Plenum ein, legt dessen vorläufige Tagesordnung fest, führt im Plenum den Vorsitz und setzt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse ein.

(2) Die bzw. der Vorsitzende kann der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten auf Dauer oder bestimmte Zeit übertragen. Ist die bzw. der Vorsitzende an der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben dauernd verhindert oder an der Wahrnehmung einzelner dringender Aufgaben vorübergehend verhindert, tritt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende an ihre bzw. seine Stelle, solange noch keine neue Vorsitzende bzw. kein neuer Vorsitzender ernannt worden ist. Für den Fall, dass sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch deren bzw. dessen Stellvertretung verhindert sind, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied sämtliche der bzw. dem Vorsitzenden sowie der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegenden Aufgaben.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes und von diesen entsandte Bundesbedienstete können am Plenum und an den Sitzungen der Ausschüsse als Beobachterin bzw. Beobachter teilnehmen.

§ 5 Plenum

(1) Die bzw. der Vorsitzende beruft schriftlich zumindest einmal jährlich jedenfalls zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Anschluss der Beratungsunterlagen sowie der Beschlussentwürfe alle Mitglieder zum Plenum ein. Die bzw. der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn jeder Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz sind zulässig, sofern in der Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten des Denkmalbeirats keine davon abweichenden Regelungen getroffen werden. Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates hat in Abstimmung mit dem Sekretariat dafür Sorge zu tragen, dass eine Teilnahmemöglichkeit an Sitzungen von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Beschlussfassungen teilzunehmen.

(3) Die Sitzungen des Plenums sind nicht öffentlich.

(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder – darunter jedenfalls die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende – persönlich oder virtuell anwesend sind. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung weniger als ein Drittel der Mitglieder zum festgelegten Sitzungsbeginn persönlich oder virtuell anwesend, ist das Plenum eine halbe Stunde nach dem festgelegten Sitzungsbeginn beschlussfähig. Das Plenum beschließt mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Denkmalbeirat kann beschließen, dass über seine Beratungen, sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen, und über diesen zu Grunde liegende Unterlagen sowie Teilen davon Vertraulichkeit zu wahren ist.

(5) Der Denkmalbeirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Expertinnen und Experten bzw. sonstige Auskunftspersonen, die keine Mitglieder des Beirates sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen. Für diese Expertinnen und Experten bzw. sonstigen Auskunftspersonen gelten die Rechte und Pflichten gemäß § 9 sinngemäß.

(6) Das Plenum beschließt den Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte.

(7) Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sowie die dazugehörigen Beschlussentwürfe sind von der bzw. dem Vorsitzenden oder von einer bzw. einem von ihr bzw. ihm eingesetzten Berichterstatterin bzw. Berichterstatter oder von einem von ihr bzw. ihm eingesetzten Ausschuss vorzubereiten.

§ 6 Ausschüsse

(1) Der Denkmalbeirat beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht dem Plenum oder der bzw. dem Vorsitzenden vorbehalten sind, in Ausschüssen von drei bis fünf Mitgliedern.

(2) Die bzw. der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen zu behandelnden Angelegenheit einen Ausschuss ein. Sie bzw. er bestimmt die Mitglieder, die dem Ausschuss angehören und bestellt ein Mitglied zur Leiterin bzw. zum Leiter des Ausschusses.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses beruft unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Anschluss etwaiger Unterlagen die Sitzung des Ausschusses ein. Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn jeder Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2.

(4) Die Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(5) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, ordnungsgemäß geladen wurden und die Leiterin bzw. der Leiter des Ausschusses und zumindest zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters des Ausschusses den Ausschlag.

§ 7 Berichterstatterin/Berichterstatter

Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses können zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Mitglied zur Berichterstatterin bzw. zum Berichterstatter bestellen.

§ 8 Protokoll

(1) Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen der Ausschüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates bzw. von der Leiterin bzw. dem Leiter des jeweiligen Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten. Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestellen.

(2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist je nach Behandlung im Plenum oder in einem Ausschuss von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirates oder von der Leiterin bzw. dem Leiter eines Ausschusses zu unterfertigen und im Falle der Bestellung einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers zudem auch von dieser bzw. diesem mit einer Unterschrift zu bestätigen. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Denkmalbeirats, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Die Mitglieder sind in Hinblick auf die ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beiratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Ein Mitglied des Denkmalbeirates hat vor seiner Ernennung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich dem Denkmalbeirat sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirates hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Die Vertretung darf nur durch ein anderes Mitglied des Denkmalbeirates erfolgen. Die Regelungen bzw. Inhalte des Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst der Republik Österreich sind in sinngemäßer Anwendung von jedem Mitglied des Denkmalbeirates einzuhalten.

(3) Die Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten, aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen könnte, ablehnen.

§ 10 Sekretariat, Hilfsleistungen und sonstige Kosten

(1) Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.

(2) Die Kosten, die sich aus der Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirats ergeben, sind vom Bundesdenkmalamt zu veranschlagen und zu tragen.

§ 11 Jahresbericht, Wahrnehmungsbericht

(1) Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr (Jahresbericht).

(2) Der Denkmalbeirat kann dem Jahresbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in dem er sich zu allgemeinen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern, wahrgenommene Mängel aufzeigen und Empfehlungen abgeben kann. Darüber hinaus kann sich der Denkmalbeirat unabhängig von einem Jahresbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußern, soweit er dies im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben für zweckmäßig erachtet.

(3) Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Denkmalbeirats an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu richten. Eine Abschrift ist der bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen. Äußerungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sind auf den Webseiten zu veröffentlichen, wenn der Denkmalbeirat dies mit der Äußerung beschlossen hat.

§ 12 Aufwandsentschädigungen, Gebühren

(1) Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(2) Der bzw. dem Vorsitzenden kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro und der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden von 400 Euro gewähren.

(3) Für die im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit erstellten schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu.

(4) Der Ersatz von im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit angefallenen Reisekosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung, zu erfolgen.

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat, BGBl. II Nr. 572/2003, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.