(1) Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
(2) Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(3) Die Bewilligung von Nachforschungen kann von jeder Person beantragt werden, die an dieser ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse wahrnimmt.
(4) Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind nur zu bewilligen, wenn
1. an der Grabung ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse besteht,
2. das archäologische Denkmal wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen, etwa wegen Baumaßnahmen für Infrastrukturprojekte, nicht ungestört im Boden belassen werden kann oder
3. Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte ansonsten unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
(5) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.
(6) Der Antrag hat die Gründe für die Nachforschung darzulegen, in einem Konzept die Durchführung der Nachforschung einschließlich der anzuwendenden wissenschaftlichen, technischen und technologischen Methoden darzustellen und eine Regelung der dauernden Verwahrung der zu erwartenden Funde zu enthalten. Anstelle einer Darlegung kann auf veröffentlichte Standards und Richtlinien verwiesen werden.
(7) Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.
(8) Die Bewilligung ist durch Bescheid zu erteilen. In dem Bescheid ist jedenfalls zu bestimmen, wer die Nachforschung leitet, in welchem Zeitraum und auf welchem Gebiet die Nachforschung erfolgt, wie die Funde verwahrt werden sowie welche Berichtspflichten zu erfüllen sind.
(9) Zu jeder Nachforschung ist dem Bundesdenkmalamt zumindest durch eine zusammenfassende Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu berichten. Die Dokumentation hat jedenfalls die Ergebnisse der Nachforschung einschließlich einer ersten Auswertung sowie eines ersten Inventars aller Funde zu enthalten.
(10) Das Bundesdenkmalamt hat diese Dokumentationen zu sammeln und in den Fundberichten aus Österreich jährlich die wissenschaftlich relevanten Teile zu publizieren.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 30a Datenverarbeitung
…Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, 10. Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 9 übertragenen öffentlichen Gewalt, 11. Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Abs. 1 und 2 oder…
§ 37 Strafbestimmungen
…3) Wer vorsätzlich 1. entgegen § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder 2. entgegen § 10 Abs. 1 Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch…
§ 11 Dauernde Fundverwahrung
…gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden. (2) Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten. (3) Der…