(1) Werden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.
(2) Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.
(3) Der Kostenersatz ist als Einmalzahlung pauschaliert nach Volumen anzubieten. Die Funde sind dem Bundesdenkmalamt auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in depotfähigem, fachgerecht gereinigtem und gefestigtem Zustand samt Inventarliste zu übergeben.
(4) Der pauschalierte Kostenersatz wird nach Volumen und auf 25 Jahre Verwahrzeit bemessen und in einer Verordnung vom Bundesdenkmalamt festgesetzt.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
Art. 2
…des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924. 3. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz…
§ 41 Vollziehung
…6, § 3 Abs. 2 und des § 4a, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut…