(1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von
1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
2. betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
3. kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
4. Datum der Kontrolle,
5. Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
6. Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 54 Kontrollberichte
…1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von 1. Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder 2. betrieblichen Aufzeichnungen deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten…